Joseph Slosorz-Spezialfabrik für starkwandige Rohre GmbH— seit 1925

Verkaufsbedingungen



Unsere Verkäufe erfolgen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen und von uns schriftlich anerkannt sind, unter folgenden Bedingungen:

     1. Angebote sind freibleibend; Lieferungsverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Annahmebestätigung des Auftrages durch uns.

    2. Lieferfristen, soweit vertragsmäßig festgelegt, werden nach Möglichkeit einzuhalten erstrebt, sind jedoch unverbindlich und es kann eine Gewähr dafür nicht übernommen werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung steht dem Besteller nicht zu, es müsste denn hierfür eine besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt sein. Ereignisse höherer Gewalt, Kriegsfall und Mobilmachungen entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung überhaupt. Das gleiche gilt, wenn die Beschaffung des für die Erledigung des Auftrages erforderlichen Rohmaterials unmöglich wird oder der Lieferer berechtigt ist, nach seinen Lieferungsbedingungen die Lieferung an uns ganz oder teilweise zu verweigern. Wir sind dann nicht verpflichtet, nachträglich die Unterbringung des Auftrages bei einem anderen Werk zu versuchen. Verzugsstrafen, Deckungskäufe oder weitergehende Ansprüche des Auftraggebers werden nur auf Grund vorheriger schriftlicher und von uns gegenbestätigter Vereinbarungen getroffen.

   3. Versand erfolgt, sofern bei Bestellung keine besonderen Weisungen vorliegen, nach bestem Ermessen ohne Verpflichtungen für die billigste und schnellste Verfrachtung. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers oder Bestellers auch bei Frankolieferungen und ist das Transportrisiko daher in allen Fällen von diesem zu tragen.

    4. Güte und Abnahmevorschriften sind sofort bei Auftragserteilung zu machen, andernfalls können solche keine Berücksichtigung finden. Bei Material in handelsüblicher Qualität wird eine Garantie wegen Rissfreiheit nicht übernommen. Soll Material mit besonderen Gütevorschriften und solches, das unmittelbar an Dritte zu versenden ist, geprüft oder besichtig werden, so hat dies auf unserem Werk bzw. am Lagerort zu geschehen. Findet eine Prüfung oder Besichtigung nicht statt, so gilt die Ware mit erfolgtem Versand als bedingungsgemäß geliefert. Etwaige Abnahmekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    5. Bemängelungen irgendwelcher Art müssen im Falle der  Abnahme sofort an Ort und Stelle, in den übrigen Fällen spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen, können jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich solche noch im Zustand der Anlieferung befindet und vollzählig ist. Bei begründeten Beanstandungen liefern wir Ersatz für mangelhafte Ware, die zu unserer Verfügung zu halten ist, lehnen aber weitergehende Ansprüche, wie Vergütung von Schäden, Arbeitslöhnen usw. ausdrücklich ab. Für bereits bearbeitetes Material wird keinerlei Ersatz bewilligt. Bei allen Maßen und Gewichten behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor.

    6. Zahlung hat, wenn nicht andere Abmachungen getroffen, sofort in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bemängelungen irgendwelcher Art berechtigen zu keinerlei Änderungen oder Aufschub der Zahlungstermine. Bei späteren Zahlungen hat der Besteller Verzugszinsen in der von uns von Fall zu Fall festgelegten Höhe vom Verfalltag ab zu einrichten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigen uns ohne weiteres von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht uns auch dann zu, wenn sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer ungünstig gestaltet hat oder eine schon früher eingetretene Verschlechterung uns erst nachträglich bekannt wird. Unsere Lieferungspflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten auch nach eingegangenen Verpflichtungen begründete Zweifel in dieser Beziehung auftreten, so sind wir berechtigt, Sicherstellung zu veranlagen. Auch wird der Kaufpreis für die bereits gelieferten Waren in jedem Fall sofort fällig. Als Nachweis der Vermögensverschlechterung oder Vermögenslage genügt u.a. eine schlechte Auskunft einer Auskunftei oder Bank usw. Für Wechsel mit kurzer Laufzeit, sowie solche auf Nebenplätze und das Ausland übernehmen wir keine Verpflichtung der rechtzeitigen Vorzeigung, Beibringung von Protesten oder pünktlicher Rückgabe bei Nichteinlösung. Alle uns hieraus erwachsenen Spesen und Verluste fallen dem Einsender zur Last. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Einlösung von uns in Zahlung genommener Wechsel unser Eigentum. Auch steht uns das Zurückforderungsrecht gegen den Käufer (Besteller) zu, selbst wenn die Waren schon ganz oder teilweise weiterverarbeitet sein sollten. Unser Eigentumsanspruch erlischt nicht durch Verarbeitung oder Umbildung. Falls der Käufer die Waren vor ihrer völligen Bezahlung weiterveräußert, so tritt er damit bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises alle Forderungen gegen seinen Abnehmer an uns ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Weiterveräußerung der Waren in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand erfolgte. Ein dem Käufer bzw. Hersteller durch eine etwaige Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren zugefallenes Miteigentumsrecht an der von uns gelieferten Ware geht auf uns über. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Er hat die eingehenden Beträge auf ein Sonderkonto zu verbuchen, gesondert zu verwalten und uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unseres Eigentums sofort anzuzeigen.

    7. Sonstige Abmachungen, welche von unseren Bedingungen abweichen, gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart wurden, haben aber weder rückwirkende Kraft, noch können solche auf spätere Geschäfte ausgedehnt werden, sondern müssen stets für jeden einzelnen Fall unsere schriftliche Bestätigung finden. Mündliche Nebenabmachungen haben keine Gültigkeit.

    8. Abschlüsse werden nach der tatsächlichen gelieferten Menge abgerechnet. Wird die Verkaufte Menge überschritten, so sind wir berechtigt, den Überschuss entweder zu streichen oder die überschießende Menge nach unserer Wahl zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis oder dem Abschlusspreis zu berechnen. Es ist die Sache des Käufers, die Spezifikation quantitativ richtig einzuteilen.

    9. Bundes-, Landes- oder sonstige Steuern und Abgaben, zu deren Übertragung wir berechtigt sind, auch solche, die erst zur Einführung gelangen, und welche die Ware in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. Auch sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Eisenpreise und Löhne einen entsprechenden Zuschlag zu fordern. Dieser Zuschlag hat evtl. auch rückwirkende Kraft.

    10. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in allen Fällen Bamberg. Damit wird insbesondere auch die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bamberg vereinbart.

    11. Haftung bei Lohnaufträgen: Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet, bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftraggeber übernommen werden. Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch uns hergeleitet werden. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden Bearbeitungskosten zu ersetzen. Falls Teile wegen Bearbeitungsfehlern unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden, neuen Stück ohne Berechnung ausführen.